Statuten des Vereins:
NEUBAUERHOF-EEG
Erneuerbare Energie Gemeinschaft
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen „NEUBAUERHOF - Erneuerbare Energie Gemeinschaft“, kurz ”
NEUBAUERHOF-EEG “.
1.2 Er hat seinen Sitz in der Stadt VILLACH.
1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist verfolgt keine politischen oder
religiösen Ziele.
2.2 Und dient dem Zweck, unter der Berücksichtigung ökologischer (Klimaschutz, Naturschutz und
Landschaftsschutz; Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen),
gemeinwirtschaftlicher und sozialgemeinschaftlicher Zielsetzungen:
I. Energieerzeugung
II. Verbrauch eigenverbrauchter Energie
III. Verkauf von Energie in Absprache mit Verbrauchern und Erzeugern
IV. Speicherung von Energie
2.3 Der Zweck des Vereins ist nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Vereinszweck soll durch folgendes ideelles Mittel erreicht werden:
I. Information und Diskussion zu Klima und Umweltthemen, insbesondere hinsichtlich Erzeugung
von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz.
II. Information und Beratung zu Energieeinsparungen.
III. Vermittlung von Informationen zur Erreichung von Energieeffizienz.
IV. Betreiber der Webseiten:
https://www.neubauerhof.at und https://www.myhotelboutique.com
3.2 Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel aufgebracht werden:
I. Erlöse aus der Erzeugung, dem Verkauf und der Speicherung von Energie.
II. Subventionen und Förderungen.
III. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
3.3 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben
und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Eine etwaige Vergütung an
Vereinsmitglieder darf nicht unverhältnismäßig sein und hat einen Drittvergleich Stand zu halten. Es darf
auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen, begünstigt
werden.
3.4 Die Einnahmen aus Unternehmungen des Vereins stehen ausschließlich Zwecken zur Verwirklichung
der Vereinsziele zur Verfügung. Der Verein unterliegt den zwingenden Beschränkungen des
Vereinsgesetzes und erstrebt in seinem Hauptzweck keinen finanziellen Gewinn. Die Mitglieder dürfen
keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus dem Verein erhalten.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
6.2 Im Falle des Todes eines ordentlichen Mitglieds geht die Mitgliedschaft, soweit rechtlich zulässig, auf
dessen Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage, wenn das Mitglied teilnehmender
Netzbenutzer ist, ansonsten auf den Gesamtrechtsnachfolgerüber. Sollte ein automatischer Übergang der
Mitgliedschaft rechtlich nicht zulässig sein, hat der Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage
die Berechtigung, binnen zweier Monate ab dem Ableben des ordentlichen Mitglieds durch eine einseitige
schriftliche Erklärung dessen ordentliche Mitgliedschaft zu übernehmen, andernfalls die ordentliche
Mitgliedschaft erlischt.
6.3 Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann mit einer Austrittsfrist von acht Wochen zum
Monatsletzten erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt eines
außerordentlichen Mitglieds kann zum Monatsletzten erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 14
Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden.
6.4 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieser trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzungen
anderer Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.
6.6 Gegen einen Ausschlussbeschlusses kann sich das Mitglied an das Vereinsinterne Schiedsgericht
wenden. Von der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen Entscheidung des
vereinsinternen Schiedsgerichts ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch seine Pflichten.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, als teilnehmende Netzbenützer am Energieverkehr seitens des
Vereins teilzunehmen an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu beanspruchen.7.2 Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das Stimmrecht bei solchen
Versammlungen, steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Ebenso steht das aktive Wahlrecht nur
ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied nur eine Stimme haben kann. Das passive
Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu, welche auch natürliche Personen sind.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins schaden könnten. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jedes Mitglied hat das Recht vom
Vorstand die Ausfolgung der Vereinsstatuten zu fordern.
7.4 Ordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verein in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Mitgliederversammlung
9.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 findet einmal pro
Kalenderjahr statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder eines
schriftlichen Antrages von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer, binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages, statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens 7 Tage vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand.
9.4 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.5 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.6 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Sollte die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Versammlung nicht gegeben sein, wird sie nach
Ablauf von 15 Minuten in jedem Fall gegeben sein. Beschlussfassungen erfolgen in jedem Fall mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.7 Beschlüsse, mit denen die Statuten oder das Abrechnungsmodell geändert werden soll, müssen
einstimmig erfolgen.
9.8 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, bei dessen Verhinderung
der Kassier. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.9.9 Die Mitgliederversammlung kann – außer im Falle von Neuwahlen – auch in Form von Online- oder
Hybridsitzungen abgehalten werden.
§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
I. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer;
II. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands wobei Wahlvorschläge spätestens 14 Tage vor
der jeweiligen Wahl nachweislich beim Vorstand eingelangt sein muss.
III. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein sowie zwischen
Vorstandsmitglieder und Verein.
IV. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
V. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins und besteht aus mindestens zwei Personen – einen
Obmann und einen Kassier (sowie weitere, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Personen
bzw. Funktionen).
11.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind
uneingeschränkt wieder wählbar.
11.3 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
11.4 Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder
mündlich einberufen, und zwar mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin. Zu den nicht
öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste ohne Stimmrecht eingeladen werden.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und alle Mitglieder
anwesend sind. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten
lassen.
11.6 Den Vorsitz führt der Obmann.
11.7 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode, erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
11.8 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.11.9 Vorstandssitzungen können auch in Form von Online- oder Hybridsitzungen abgehalten werden. Es
sind auch Umlaufbeschlüsse möglich.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
I. Festlegung der Entgeltgestaltung des Vereins im Zusammenhang mit dem Verkauf von Energie an
die teilnehmenden Netzbenutzer;
II. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
III. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
IV. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
V. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
VI. Verwaltung des Vereinsvermögens;
VII. Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins sowie den Abschluss von Werks- und
Dienstleistungsverträgen;
VIII. Bekanntgabe von Statutenänderung, welche Einfluss auf die abgaberechtlichen Vergünstigungen
haben, an das Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat;
IX. Abschluss von Rechtsgeschäften zum Erwerb von Nutzungsrechten an Energieerzeugungsanlagen
zur Verwendung der erzeugten Energie durch den Verein, dies sowohl mit Mitgliedern als auch mit
Dritten;
X. Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern und Verein, insbesondere
Energiebezugsvereinbarungen;
XI. Aufnahme von Mitgliedern, die hierbei zu leistende Beitrittsgebühr und allfällige Veränderung der
Bezugsberechtigungen, sowie der Ausschluss von Mitgliedern;
XII. Abschluss von Einspeiseverträgen in das öffentliche Netz beim Verkauf von Energie an Dritte durch
den Verein;
12.2 Der Vorstand legt jährlich die Höhe der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages fest;
12.3 Der Vorstand hat sämtliche Entgelte, die gegenüber dem Verein zu leisten sind, so festzulegen, dass
der Verein im Rahmen des vereins- und energierechtlich Zulässigen im Hauptzweck nicht auf finanziellen
Gewinn, sondern grundsätzlich auf Kostendeckung gerichtet ist. Der Vorstand hat jedoch ebenfalls darauf
Rücksicht zu nehmen, dass die Zahlungsfähigkeit des Vereins sichergestellt und für ausreichend
Liquiditätsvorsorge und Reserven gesorgt ist. Die Entgeltgestaltung (Höhe der Entgelte, Fälligkeit,
Zahlungsmodalitäten) erfolgt unter Wahrung der sachlichen Gleichbehandlung der Mitglieder;
12.4 Die Festlegung der Entgelte durch den Vorstand erfolgt in der Regel beschlussförmig einmal jährlich,
spätestens aber vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Die Inhalte der
Beschlussfassung über die Entgeltgestaltung sind in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung
jedenfalls zur Gänze anzuführen;12.5 Falls die Zahlungsfähigkeit des Vereins unterjährig nicht sichergestellt sein sollte, hat der Vorstand
unverzüglich einen Beschluss über die Anpassung der Entgeltgestaltung herbei zu führen und den
Mitgliedern dies schriftlich mitzuteilen;
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Obmann vertritt den Verein allein nach außen. Im Verhinderungsfall wird er durch den Kassier
vertreten. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des
Obmanns und des Kassiers;
13.2 Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in Vorstandssitzungen.
13.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14: Rechnungsprüfer
14.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über
das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14
Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein
drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.16.2 Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.