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Statuten des Vereins:


EEG-NEUBAUERHOF 

Erneuerbare Energie Gemeinschaft


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


1.1 Der Verein führt den Namen: Erneuerbare Energie Gemeinschaft-NEUBAUERHOF „kurz ”-EEG-NEUBAUERHOF “!
1.2 Er hat seinen Sitz in VILLACH.
1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.


§ 2: Zweck


2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele.
2.2 Und dient dem Zweck, unter der Berücksichtigung ökologischer (Klimaschutz, Naturschutz und Landschaftsschutz; Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen), gemeinwirtschaftlicher und sozialgemeinschaftlicher Zielsetzungen:
I.    Energieerzeugung
II.    Verbrauch eigenverbrauchter Energie
III.    Verkauf von Energie in Absprache mit Verbrauchern und Erzeugern
IV.    Speicherung von Energie 
2.3 Der Zweck des Vereins ist nicht auf finanziellen Gewinn gerichtet.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


3.1 Der Vereinszweck soll durch folgendes ideelles Mittel erreicht werden:
I.    Information und Diskussion zu Klima und Umweltthemen, insbesondere hinsichtlich Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz.
II.    Information und Beratung zu Energieeinsparungen.
III.    Vermittlung von Informationen zur Erreichung von Energieeffizienz.
IV.    Betreiber der Webseiten:
https://www.neubauerhof.at , https://www.gruen-wald.at , https://www.myboutiquehotel.at und https://www.myhotelboutique.com.
3.2 Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel aufgebracht werden:
I.    Erlöse aus der Erzeugung, dem Verkauf und der Speicherung von Energie.
II.    Subventionen und Förderungen.
III.    Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
3.3 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Eine etwaige Vergütung an Vereinsmitglieder darf nicht unverhältnismäßig sein und hat einen Drittvergleich Stand zu halten. Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen, begünstigt werden.
3.4 Die Einnahmen aus Unternehmungen des Vereins stehen ausschließlich Zwecken zur Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Der Verein unterliegt den zwingenden Beschränkungen des Vereinsgesetzes und erstrebt in seinem Hauptzweck keinen finanziellen Gewinn. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus dem Verein erhalten.


§ 4: Arten der Mitgliedschaft


4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. 
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft


5.1 Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft


6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6.2 Im Falle des Todes eines ordentlichen Mitglieds geht die Mitgliedschaft, soweit rechtlich zulässig, auf dessen Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage, wenn das Mitglied teilnehmender Netzbenutzer ist, ansonsten auf den Gesamtrechtsnachfolgerüber. Sollte ein automatischer Übergang der Mitgliedschaft rechtlich nicht zulässig sein, hat der Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage die Berechtigung, binnen zweier Monate ab dem Ableben des ordentlichen Mitglieds durch eine einseitige schriftliche Erklärung dessen ordentliche Mitgliedschaft zu übernehmen, andernfalls die ordentliche Mitgliedschaft erlischt.
6.3 Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann mit einer Austrittsfrist von acht Wochen zum Monatsletzten erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt eines außerordentlichen Mitglieds kann zum Monatsletzten erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden.
6.4 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieser trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzungen anderer Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.
6.6 Gegen einen Ausschlussbeschlusses kann sich das Mitglied an das Vereinsinterne Schiedsgericht wenden. Von der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen Entscheidung des vereinsinternen Schiedsgerichts ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch seine Pflichten.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder


7.1 Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, als teilnehmende Netzbenützer am Energieverkehr seitens des Vereins teilzunehmen an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. 
7.2 Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das Stimmrecht bei solchen Versammlungen, steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Ebenso steht das aktive Wahlrecht nur ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied nur eine Stimme haben kann. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu, welche auch natürliche Personen sind.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins schaden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jedes Mitglied hat das Recht vom Vorstand die Ausfolgung der Vereinsstatuten zu fordern.
7.4 Ordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8: Vereinsorgane


Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9: Mitgliederversammlung


9.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 findet einmal pro Kalenderjahr statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder eines schriftlichen Antrages von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages, statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 7 Tage vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.5 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.6 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sollte die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Versammlung nicht gegeben sein, wird sie nach Ablauf von 15 Minuten in jedem Fall gegeben sein. Beschlussfassungen erfolgen in jedem Fall mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.7 Beschlüsse, mit denen die Statuten oder das Abrechnungsmodell geändert werden soll, müssen einstimmig erfolgen.
9.8 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, bei dessen Verhinderung der Kassier. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
9.9 Die Mitgliederversammlung kann – außer im Falle von Neuwahlen – auch in Form von Online- oder Hybridsitzungen abgehalten werden.


§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung


10.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
I.    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

II.    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands wobei Wahlvorschläge spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Wahl nachweislich beim Vorstand eingelangt sein muss.

III.    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein sowie zwischen Vorstandsmitglieder und Verein.

IV.    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

V.    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Vorstand


11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins und besteht aus mindestens zwei Personen – einen Obmann und einen Kassier (sowie weitere, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Personen bzw. Funktionen).
11.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind uneingeschränkt wieder wählbar. 
11.3 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. 
11.4 Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen, und zwar mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste ohne Stimmrecht eingeladen werden.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und alle Mitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
11.6 Den Vorsitz führt der Obmann.
11.7 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode, erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
11.8 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
11.9 Vorstandssitzungen können auch in Form von Online- oder Hybridsitzungen abgehalten werden. Es sind auch Umlaufbeschlüsse möglich.


§ 12: Aufgaben des Vorstands


12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
I.    Festlegung der Entgeltgestaltung des Vereins im Zusammenhang mit dem Verkauf von Energie an die teilnehmenden Netzbenutzer;
II.    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
III.    Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
IV.    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
V.    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
VI.    Verwaltung des Vereinsvermögens;
VII.    Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins sowie den Abschluss von Werks- und Dienstleistungsverträgen;
VIII.    Bekanntgabe von Statutenänderung, welche Einfluss auf die abgaberechtlichen Vergünstigungen haben, an das Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat;
IX.    Abschluss von Rechtsgeschäften zum Erwerb von Nutzungsrechten an Energieerzeugungsanlagen zur Verwendung der erzeugten Energie durch den Verein, dies sowohl mit Mitgliedern als auch mit Dritten;
X.    Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern und Verein, insbesondere Energiebezugsvereinbarungen;
XI.    Aufnahme von Mitgliedern, die hierbei zu leistende Beitrittsgebühr und allfällige Veränderung der Bezugsberechtigungen, sowie der Ausschluss von Mitgliedern;
XII.    Abschluss von Einspeiseverträgen in das öffentliche Netz beim Verkauf von Energie an Dritte durch den Verein;
12.2 Der Vorstand legt jährlich die Höhe der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages fest;
12.3 Der Vorstand hat sämtliche Entgelte, die gegenüber dem Verein zu leisten sind, so festzulegen, dass der Verein im Rahmen des vereins- und energierechtlich Zulässigen im Hauptzweck nicht auf finanziellen Gewinn, sondern grundsätzlich auf Kostendeckung gerichtet ist. Der Vorstand hat jedoch ebenfalls darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Zahlungsfähigkeit des Vereins sichergestellt und für ausreichend Liquiditätsvorsorge und Reserven gesorgt ist. Die Entgeltgestaltung (Höhe der Entgelte, Fälligkeit, Zahlungsmodalitäten) erfolgt unter Wahrung der sachlichen Gleichbehandlung der Mitglieder;
12.4 Die Festlegung der Entgelte durch den Vorstand erfolgt in der Regel beschlussförmig einmal jährlich, spätestens aber vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung. Die Inhalte der Beschlussfassung über die Entgeltgestaltung sind in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung jedenfalls zur Gänze anzuführen;
12.5 Falls die Zahlungsfähigkeit des Vereins unterjährig nicht sichergestellt sein sollte, hat der Vorstand unverzüglich einen Beschluss über die Anpassung der Entgeltgestaltung herbei zu führen und den Mitgliedern dies schriftlich mitzuteilen;

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

13.1 Der Obmann vertritt den Verein allein nach außen. Im Verhinderungsfall wird er durch den Kassier vertreten. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Kassiers;
13.2 Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in Vorstandssitzungen.
13.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

14.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

5.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2 Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe
 

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